ERME AG SWISS VACUUM SOLUTIONS, Grossmattstrasse 25, 8964 Rudolfstetten
I. Allgemeines
1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von ERME AG SWISS VACUUM SOLUTIONS (nachfolgend "Erme"), dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von Erme ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
3. Für Produkte der Kategorie "VERPACKUNGEN" gemäss der Webseite der Erme (www.erme.ch) gelangen diese AGB nicht zur Anwendung, sondern die in der auf der Webseite von Erme abrufbaren "Preisliste Verpackungen" genannten Bedingungen. Für Produkte dieser Kategorie in Spezialgrössen oder bei kundenspezifischen Produkten dieser Kategorie gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen.
4. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
5. Wenn aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt, die dem Sinn der ungültigen Regelung möglichst nahekommt.
II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
6. Die Lieferungen und Leistungen von Erme sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Erme ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
7. Erme ist berechtigt, ohne vorgängige Ankündigung Teillieferungen zu leisten; in ihrem Umfang wirken sie wie eine ungeteilte Leistung; die Zahlungspflicht richtet sich nach Ziff. IV.
III. Preise
8. Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitiger Vereinbarung - netto, ab Werk, inkl. Verpackung (sofern das Produkt nicht unverpackt durch Erme geliefert wird), ohne Abzüge, in Schweizer Franken.
9. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Versand, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis der Erme zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
10. Erme behält sich eine angemessene Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
11. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
a) die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 23 genannten Gründe verlängert wird, oder
b) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
c) das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen oder unvollständig sind.
IV. Zahlungsbedingungen
12. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von Erme ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Bei Teillieferungen hat die Zahlung anteilsmässig zu erfolgen.
13. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis wie folgt zu bezahlen:
Für Produkte, die bei Erme an Lager sind (gemäss Information im individuellen Angebot von Erme für den Besteller):
a) 50% als Anzahlung innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
b) 50% innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Endrechnung.
Für Produkte, die bei Erme nicht an Lager sind (gemäss Information im individuellen Angebot von Erme für den Besteller):
a) 35% als Anzahlung innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
b) 35% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
c) 30% innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Endrechnung.
Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald der zu zahlende Betrag auf ein in der Rechnung oder im Liefervertrag genanntes Bankkonto der Erme überwiesen oder Erme an ihrem Domizil zur freien Verfügung gestellt worden ist.
14. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die Erme nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
15. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist Erme berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
16. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an in Verzug und hat einen Jahreszins in der Höhe von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Zudem kann Erme bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises die Bestellung zurückbehalten. Während der Dauer des Verzuges ist Erme auch jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz auf das Dahinfallen des Vertrages zu fordern. Alternativ kann die Erme am Vertrag festhalten und überdies Schadenersatz verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
17. Erme bleibt Eigentümerin seiner gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
18. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Erme erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er Erme mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
19. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten von Erme gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.
20. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Erme weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
VI. Lieferfrist
21. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
22. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
23. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn Erme die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die Erme trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
24. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund von Ereignissen, die nicht durch Erme zu vertreten sind, verzögert oder verhindert, werden dem Besteller beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Lager von Erme jedoch mindestens 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Lagerung geschieht auf Risiko des Bestellers. Erme ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, oder falls der Besteller zur Annahme der Lieferung nicht bereit ist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener neuer Lieferzeit zu beliefern.
25. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziffer 21 bis 24 gelangen analog zur Anwendung.
26. Der Vereinbarung einer Lieferfrist oder eines bestimmten Termins gemäss Ziffer 21 bis 25 kommt lediglich die Bedeutung eines Verfalltages und nicht eines absoluten oder relativen Fixgeschäftes im Sinne von Art. 108 Ziffer 3 OR oder Art. 190 OR zu.
VII. Übergang von Nutzen und Gefahr
27. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
28. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Erme nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
VIII. Versand, Transport und Versicherung
29. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der Erme rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
30. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
IX. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
31. Erme wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
32. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und der Erme eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
33. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
X. Gewährleistung
34. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate für Geräte, die mit der Bezeichnung "Swissmade" versehen sind und 24 Monate für alle übrigen Neugeräte. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit Erme auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die Erme nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 24 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
35. Für Occasionsgeräte gilt eine Gewährleistung von 12 Monaten.
36. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistung neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme.
37. Werden durch den Besteller oder durch Dritte die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Erme nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht in der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, Fremdeingriff, Gewalteinwirkung sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist.
38. Die Gewährleistungsfrist erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Erme nicht Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
39. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die unentgeltliche Behebung von Störungen sowie den Ersatz defekter Teile, die auf Konstruktions- oder Materialfehler, hingegen nicht auf ordentliche Abnützung zurückzuführen sind. Die Wandlung (Vertragsrücktritt) und Minderung (Preisnachlass) und die Ersatzlieferung sind ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Erme. Die Kosten für Transport und Montage (Abbau und Aufbau) gehen zu Lasten des Bestellers.
40. Von Erme allenfalls besonders zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
41. Im Übrigen gelten die Haftungsausschlüsse gemäss Ziffern 43 und 44.
42. Alle weitergehenden und insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung werden – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen - ausgeschlossen.
XI. Ausschluss weiterer Haftungen von Erme
43. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen, sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Alle weiteren Haftungsansprüche sind – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen – ausgeschlossen.
44. Insbesondere haftet Erme in keinem Fall für (i) leichte Fahrlässigkeit, (ii) indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden (z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen) und entgangenen Gewinn, (iii) nicht realisierte Einsparungen, (iv) Schäden aus Lieferverzug sowie (v) jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen Erme, sei dies vertraglich oder ausservertraglich. Von der Haftung von Erme ausgeschlossen sind im Übrigen alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, so z.B. infolge:
unsachgemässer, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung, Einstellung, oder Benutzung der Produkte;
Missachtung der Betriebsvorschriften;
ungeeigneter Betriebsmittel;
chemischer oder elektrolytischer Einflüsse;
übermässiger Beanspruchung;
natürlicher Abnützung;
Einsatz inkompatibler Ersatz- oder Zubehörteile (z.B. Stromversorgung);
unterlassener Wartung und/oder unsachgemässer Abänderung oder Reparatur der Produkte durch den Besteller oder einen Dritten;
nicht von Erme oder dem offiziellen Servicepartner von Erme ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten;
höherer Gewalt, insbesondere Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht von Erme zu vertreten sind, und behördliche Anordnungen.
XII. Vertragsauflösung durch Erme
45. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von Erme erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Erme das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
XIII. Rückgriffsrecht von Erme
46. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde Erme in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
47. Gerichtsstand für den Besteller ist der Sitz von Erme. Erme ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
48. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Das Wiener Kaufrecht ist nicht anwendbar.